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Geschäftsstelle: Pferdesportverband Pfalz e.V. | Im Röhrich 70 | 67098 Bad Dürkheim | Tel: 0172-7470990 | Email: Info (at) PSV-Pfalz.de © 2024 PSVP e.V.
Die Satzung des Pferdesportverbandes Pfalz e.V.:
Unsere Organisation, Aufgaben, Ziele und Leitlinien
Satzung des Pferdesportverbandes Pfalz e.V.
§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen "Pferdeportverband Pfalz e.V." und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen. Der Verband ist Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland-Pfalz. Das Verbandsgebiet
umfasst das Gebiet der Pfalz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Verbands ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen innerhalb des Verbandsgebietes, die auf die
Förderung des Pferdesports gerichtet sind. Die Verfolgung politischer und konfessioneller Zwecke ist ausgeschlossen.
2. Die Aufgaben des Verbands sind insbesondere
a) Förderung der Kenntnisse im Umgang mit dem Pferd, dessen Haltung und Ausbildung.
b) Förderung der Ausbildung der Jugend und aller anderen Personen, die sich mit Pferden und/oder Pferdesport
beschäftigen.
c) Fortbildung der in der Ausbildung von Reiter und Pferd tätigen Personen.
d) Ausbildung und Fortbildung der Veranstalter von Pferdeleistungsschauen.
e) Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur.
f) Vertretung des pfälzischen Pferdesports gegenüber Behörden, Institutionen, Verbänden und Organisationen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können werden: Alle im Verbandsgebiet bestehenden Vereine oder Vereine mit
Pferdesportabteilungen, die den Pferdesport ausüben.
2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie die Aufgaben des Verbands
unterstützen wollen.
3. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung hierzu
ernannt werden.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der Vereine und der fördernden Mitglieder wird durch Beschluss des Verbandsvorstands erworben.
Beitretende Vereine haben eine schriftliche Erklärung des Vorsitzenden, unter Beifügung der Eintragung ins
Vereinsregister und der Mitgliedsbestätigung im Sportbund Pfalz vorzulegen. Ordentliche Mitglieder müssen Mitglied des
Sportbundes Pfalz sein. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich
mitzuteilen. Gegen diese Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Austritt aus dem Verband hat durch eine vom Vorsitzenden des Vereins
unterschriebene Erklärung zu erfolgen. Über die Berufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Begründung und muss vom Vorstand beschlossen
werden. Gegen diesen Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist vorher vom Vorstand zu hören. Ausgetretene oder
ausgeschlossene Vereine haben ebenso wie die fördernden Mitglieder keinen Anspruch auf das Vermögen und verlieren
die Rechte gegenüber dem Verband.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Verbands zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu befolgen.
b) Den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu bezahlen.
c) Den Vorstand bei Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen und zu fördern.
d) keine Handlungen zu begehen, die gegen die ethischen Grundsätze des Pferdefreundes verstoßen und dem Ansehen
des Verbands abträglich sind.
§ 7 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands bis auf den Referenten für Jugendarbeit.
b) Die Wahl der Delegierten gemäß der Satzung des Pferdesportverbandes Rheinland-Pfalz für dessen
Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind gesetzte Mitglieder der Delegiertenversammlung unter
Anrechnung auf die jeweilige Quote.
c) Die Entgegennahme von Jahresberichten, Jahresrechnung und Haushaltsvoranschlag, sowie die Entlastung des
Vorstandes.
d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
e) Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
f) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
g) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.
h) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zu fassen. Bei Abstimmungen hat jeder Verein je
angefangene 50 Mitglieder je eine Stimme.
Alle Stimmen eines Vereins können vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder von einem durch den
Vereinsvorstand bevollmächtigten Vereinsmitglied wahrgenommen werden. Ist ein Vereinsmitglied zur Stimmabgabe
beauftragt, so hat dieses Vereinsmitglied eine schriftliche Bevollmächtigung seines Vereinsvorstands vorzulegen.
Die Feststellung der Mitgliederzahl erfolgt nach Maßgabe der gezahlten Mitgliederbeiträge des Vorjahres. Fördernde
Mitglieder haben beratende Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar möglichst vor der Mitgliederversammlung des
Pferdesportverbandes Rheinland-Pfalz einzuberufen. Weitere Versammlungen sind auf Verlangen des Vorstands oder von
mindestens 1/3 der angeschlossenen Vereine einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung erfolgen.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
zu unterzeichnen ist. Eine Anwesenheitsliste ist ebenfalls anzufertigen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Verbands besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwar:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
sowie dem erweiterten Vorstand und zwar aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Referenten für Jugendarbeit
c) dem Referenten für Ausbildung
d) dem Referenten für Allgemeinen Pferdesport
e) dem Referenten für Leistungssport und Turniere
f) dem Referenten für Öffentlichkeits- und Medienarbeit
2. Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Referenten für Jugendarbeit, werden durch die
Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt offen mit einfacher Mehrheit. Geheime Wahl erfolgt auf
Antrag eines Mitglieds, wenn dies die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener
Abstimmung beschließt. Der Referent für Jugendarbeit wird von den Jugendwarten der ordentlichen Verbandsmitglieder
auf einer eigens durch den Geschäftsführer des Verbands mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen einzuberufenden
Versammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jeder Jugendwart hat eine Stimme. Im übrigen gelten die gleichen
Bestimmungen wie bei der Wahl des Vorstands.
3. Der Vorsitzende, in seiner Vertretung sein Stellvertreter, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt, jedoch wird im Innenverhältnis bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Einzelheiten oder Befugnisse können in einer Geschäftsordnung geregelt
werden. Der Geschäftsführer des Verbands ist besonderer Vertreter des Vorstands im Sinne des § 30 BGB. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode. Bis
zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Vertreter berufen.
4. Der Vorsitzende, in seiner Vertretung der Stellvertreter oder der Geschäftsführer, beruft den Vorstand nach Bedarf
oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ein. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat
eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters oder in dessen Abwesenheit die des
Geschäftsführers. Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Im Geschäftsjahr sind mindestens 3
Vorstandssitzungen abzuhalten. Die pfälzischen Vertreter in Ausschüssen und Fachbeiräten des Landesverbands sind zu
mindestens 2 Vorstandssitzungen im Geschäftsjahr einzuladen. Sie haben beratende Stimme.
Zu den Vorstandssitzungen können vom Vorstand auch weitere Personen eingeladen werden.
Ein Beschluss, der keinen Aufschub duldet, kann ohne Vorstandssitzung herbeigeführt werden. Erforderlich ist, dass der
geschäftsführende Vorstand formlos (z.B. telefonisch, schriftlich usw.) zustimmt. Über die Beschlussfassung ist ein
Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden, in dessen Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, die nicht ausdrücklich anderen Organen des
Verbands vorbehalten sind.
Ihm obliegt insbesondere:
a) Die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags
b) Die Aufstellung einer Geschäftsordnung und anderer Ordnungen
c) Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
d) Die Vorlage von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
e) die Verleihung von Auszeichnungen des Verbands.
6. Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, an allen Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
7. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Zusammensetzung sowie die
Befugnisse werden vom Vorstand festgelegt und sind in einer Niederschrift festzuhalten. Finanzielle Mittel, die von
einem Arbeitskreis durch eigene Aktivitäten erwirtschaftet werden (z. B. durch Lehrgänge, Tagungen, Werbepartner,
zweckgebundene Spenden), sind in jedem Fall, insbesondere auch nach dessen Auflösung, ausschließlich für die
Aufgaben und Ziele dieses Arbeitskreises zu verwenden.
8. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes innerhalb folgender Befugnisse:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands
b) die Führung aller Geschäfte des Vorstands
b) im Innenverhältnis die Führung aller Geschäfte des Vorstands insbesondere die Eingehung von Verbindlichkeiten bis
zu 3.000,00 EUR im Einzelfall; für über den Betrag von 3.000,00 EUR hinausgehende Verpflichtungen liegt die
Zuständigkeit beim erweiterten Vorstand.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung des Verbands erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung jährlich bestimmte
Rechnungsprüfer. Mittel des Verbands dürfen nur für die satztungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 11 Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller
insgesamt stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. § 8 Ziffer 2, Satz 1 und 2 finden hier keine Anwendung. Bei der
Auflösung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des
Verbandes an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise zur Förderung des Pferdesports. Dies kann erfolgen, indem die
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz das Vermögen an einen neu gegründeten, gleich gesinnten Verband zur
Förderung des Pferdesports oder einen Nachfolgeverband überträgt.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15. 02. 2013 in Kaiserslautern-Eselsfürth